IVD Berlin-Brandenburg e.V.

BGH: Kappungsgrenze in Berlin ist rechtmäßig

57014_178Im Mai 2013 hatte der Berliner Senat die „Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen“ erlassen. Seitdem sind im gesamten Stadtgebiet Mieterhöhungen von maximal 15 Prozent auf die Nettokaltmiete zulässig.

Gegen die Verordnung klagte ein Berliner Vermieter, weil er für seine Wohnung im Stadtteil Wedding eine Mieterhöhung um 20 Prozent durchsetzen wollte. Sein Argument, im Wedding herrsche keine Wohnungsnot, ließ der Bundesgerichtshof (BGH) nicht gelten. Er entschied, dass die Kappungsgrenzenverordnung von Berlin rechtmäßig sei.

Die Entscheidung des BGH bezieht sich alleine auf die Berliner Kappungsgrenze. Die Verordnung zur Mietpreisbremse, bei der es um die Begrenzung von Wiedervermitungsmieten geht, ist hiervon nicht betroffen. Hier dürften aufgrund des deutlich stärkeren Eingriffs in das Eigentum und die Vertragsfreiheit die Anforderungen höher sein.

"Das ist höchst bedauerlich und sicherlich auch für einige Juristen fraglich, was hier entschieden wurde. Auch ein handwerklich bzw. juristisch nicht anzufechtendes Gesetz sollte in seiner Umsetzung nicht Willkür vermuten lassen. Es gibt keine Wohnungsnot allen Orten in Berlin und auch keine inakzeptablen Mieterhöhungen allen Orten. Es gibt reichlich Wohnlagen, Immobilien und auch dazu passende Mieter, die sich marktübliche Mieten leisten wollen und können. Verordnungen per Gießkanne umzusetzen wird der Marktheterogenität nicht gerecht." kommentiert Dirk Wohltorf, Vorstandsvorsitzender des IVD Berlin-Brandenburg.

Ansprechpartner

Nils Werner Knesebeckstr. 59-61
10719 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 89 73 53 64
Fax: +49 (0)30 / 89 73 53 68 E-Mail: werner@ivd.berlin