IVD Berlin-Brandenburg e.V.

Sonderseminar – Mietpreisbremse

Das BGH erklärt die Hessische Mietpreisbremse wegen unzureichender Begründung für unwirksam.

Was bedeutet das für Berlin und seine Mietpreisbremse?

Nach Einschätzung von Experten erfüllt die Begründung der Berliner Mietpreisbremse ebenfalls nicht die vom BGH gesetzten Anforderungen. Die Landesregierungen müssen die Verordnungen, mit denen sie die Mietpreisbremse lokal in Kraft setzen, nachvollziehbar begründen. Diese Begründungen müssen sie an einer in zumutbarer Weise allgemein zugänglichen Stelle amtlich bekannt geben, so dass dabei gewährleistet ist, dass sie für den Regelungsadressaten (hier also Mieter und Vermieter) leicht zugänglich ist. In Berlin wurde die Begründung lediglich dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gegeben.

Inhaltliche Anforderungen nach MaBV:

  • Mietrecht

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