Auch wenn Sie über eine Gewerbeerlaubnis zur Vermittlung von Grundstücken verfügen, dürfen Sie ab dem 21. März 2017 Immobiliendarlehen nur noch vermitteln, wenn Sie über eine spezielle Erlaubnis nach § 34 i GewO verfügen. Hierzu müssen Sie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die erforderliche Sachkunde nachweisen. Der Antrag muss in Berlin und Brandenburg bei dem zuständigen Gewerbeamt beantragt werden.
Denn Sachkundenachweis müssen Sie nicht erbringen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bereits seit dem 21. März 2011 Darlehen vermittelt haben oder wenn Sie eine ausreichende Berufsqualifikation besitzen.
Einführung des § 34 i GewO zum 21. März 2016
Eigentlich benötigt man bereits seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34 i GewO, wenn man Immobiliendarlehen an einen Verbraucher vermittelt oder ihm bei der Aufnahme eines solchen Darlehens behilflich ist. Für die Vermittlung von Darlehen an Gewerbetreibende, die Vermittlung von Bausparverträgen und die Vermittlung von Darlehen für den Erwerb anderer Produkte genügt weiterhin die Erlaubnis nach § 34 c GewO. Wenn man sich darauf beschränkt, dem Darlehensnehmer die Kontaktdaten eines Kreditinstituts zu geben, gilt man als bloßer Tippgeber und benötigt ebenfalls keine Erlaubnis. Die Erlaubnis nach § 34 i GewO bekommt man nur, wenn man nachweist, dass man eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und über die entsprechende Sachkunde verfügt.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Deckungssummen beinhalten:
• mindestens 460.000 Euro je Versicherungsfall
• Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahre s mindestens 750.000 Euro.
Zum Nachweis der Sachkunde muss man einer Prüfung der IHK abgelegt haben. Nähere Informationen hierzu finden sie auf der Webseite der IHK.
Fristverlängerung bis zum 21. März 2017
Bis zum 21. März 2016 reichte die Gewerbeerlaubnis zur Vermittlung von Grundstücken nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO auch für die Vermittlung von Darlehen aus. Wenn Sie über eine solche Erlaubnis verfügen, hatten sie eine Fristverlängerung von einem Jahr, so dass Sie Sie die neue Erlaubnis zur Vermittlung von Darlehen erst ab dem 21.März 2017 benötigen. Die Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse müssen nicht erneut nachgewiesen werden.
Bestandsschutz für alte Hasen
Wenn Sie seit fünf Jahren, ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig waren, brauchen sie Ihre Sachkunde nicht mehr nachzuweisen. Gerechnet wird vom 21.2.2016, so dass die Vermittlungstätigkeit seit dem 21. März 2011 ausgeübt worden sein muss. Selbständige Vermittler können den Nachweis hierfür durch Vorlage der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO sowie entsprechender Verträge oder Provisionsrechnungen erbringen. Wer als Arbeitnehmer Darlehen vermittelt hat, kann entsprechende Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse für diesen Zeitraum vorlegen.
Den Abschluss einer ausreichenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung müssen jedoch auch „ alte Hase“ nachweisen.
Kein alter Hase
Wenn Sie kein „alter Hase“ sind oder die Voraussetzungen hierfür nicht nachweisen können, müssen sie bis zum 21. März 2017 neben dem Bestehen einer Versicherung auch Ihre Sachkunde nachweisen. Hierzu müssen sie entweder eine entsprechende Prüfung vor der IHK ablegen oder eine Berufsqualifikation nachweisen, die die Sachkundeprüfung ersetzt.
Welche Qualifikationen werden als Sachkunde anerkannt?
Folgende Berufsqualifikationen werden als Nachweis der Sachkunde anerkannt:
a. Immobilienkaufmann oder-frau
b. Bank- oder Sparkassenkaufmann oder-frau
c. Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen “Fachrichtung Finanzberatung“, wenn die Abschlussprüfung:
nach der bis zum 31.Juli 2014 geltenden Ausbildungsordnung abgelegt wurde
oder
nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Ausbildungsordnung abgelegt wurde und die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versichrungen gewählt wurde
d. Immobilienfachwirt oder-wirtin (IHK)
e. Bankfachwirt oder-wirtin (IHK)
f. Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK)
g. Fachwirt oder -wirtin für Versichrungen und Finanzen (IHK)
h. Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen(IHK) zzgl. einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehensvermittlung
i. Abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium wissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie i.V.m. dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde (i.d. Regel durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehensvermittlung)
Außerdem: Ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
Personengesellschaften und juristische Personen
Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH &Co KG) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.
Juristische Personen (UG, GmbH, AG) müssen die Erlaubnis selbst beantragen. Die Gesellschaft selbst und deren Geschäftsführer müssen zuverlässig sein. Die Gesellschaft muss in geordneten Vermögensverhältnissen befinden und eine ausreichende Versicherung haben. Die erforderliche Sachkunde muss der Geschäftsführer besitzen.